Bundesministerium für Gesundheit8/18/2010XXIV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Krankenversicherung auf Empfänger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, legt neue Berechnungsgrundlagen fest und bestimmt die zuständigen Träger.Schwerpunkte
- Die Verordnung führt den neuen Punkt Z‑20 ein, der Personen definiert, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten.
- Es werden die Buchstaben o und l eingefügt, um den ersten und letzten Tag des Zeitraums zu bestimmen, für den eine Z‑20‑Leistung gewährt wird.
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