Verordnung zur kurzfristigen Beschäftigung ausländischer Erntehelferinnen (2010)
Verordnung vom 06.09.2010Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 160 kurzfristigen Arbeitsplätzen für ausländische Erntehelferinnen in Steiermark, Niederösterreich und Wien fest. Bewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und nicht nach dem 30. November 2010 erteilt werden. EU‑Staatsangehörige und Asylwerberinnen erhalten bei der Vergabe Vorrang.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz9/6/2010XXIV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 160 kurzfristigen Arbeitsplätzen für ausländische Erntehelferinnen in Steiermark, Niederösterreich und Wien fest. Bewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und nicht nach dem 30. November 2010 erteilt werden. EU‑Staatsangehörige und Asylwerberinnen erhalten bei der Vergabe Vorrang.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 160 kurzfristigen Arbeitsplätzen für ausländische Erntehelferinnen wird festgelegt: Steiermark 80, Niederösterreich 65 und Wien 15 Stellen.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen nur innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung erteilt werden, maximal sechs Wochen dauern und müssen spätestens am 30. November 2010 enden.
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