<!--[-->Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 BHG auf 25 Bildungseinrichtungen<!--]-->
Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 BHG auf 25 Bildungseinrichtungen
Verordnung vom 23.09.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 23. September 2010 überträgt 25 Bildungsinstitutionen in Österreich Aufgaben, die im Bundeshaushaltsgesetz aufgeführt sind, und macht sie zu anweisenden Organen.
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur9/23/2010XXIV
Bildung
Finanzen
Öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 23. September 2010 überträgt 25 Bildungsinstitutionen in Österreich Aufgaben, die im Bundeshaushaltsgesetz aufgeführt sind, und macht sie zu anweisenden Organen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, der die Übertragung von Aufgaben an andere Organe erlaubt.
  • Die in § 5 Abs. 4 BHG aufgelisteten Aufgaben werden an die im folgenden Paragraphen genannten Einrichtungen übertragen.
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