Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
Verordnung vom 16.11.2010Bundesministerium für Finanzen11/16/2010XXIV
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