Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Januar 2011 die Mindestlöhne für Hausgehilfen, Hausangestellte und verwandte Berufsgruppen in Wien fest. Sie unterscheidet nach Berufsjahren, Ausbildungsnachweis und Tätigkeit und enthält zusätzliche Zulagen sowie Regelungen zu Unterkunft und Abrechnung.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/1/2010XXIV
Arbeit
Soziales
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Januar 2011 die Mindestlöhne für Hausgehilfen, Hausangestellte und verwandte Berufsgruppen in Wien fest. Sie unterscheidet nach Berufsjahren, Ausbildungsnachweis und Tätigkeit und enthält zusätzliche Zulagen sowie Regelungen zu Unterkunft und Abrechnung.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Arbeitnehmer*innen in privaten Haushalten im Bundesland Wien, die unter das Hausgehilfen‑ und Hausangestelltengesetz fallen.
- Der monatliche Mindestbruttolohn wird nach Berufsjahren (1‑5, ab 6, ab 11) und nach Ausbildungsnachweis (a, b, c) gestaffelt – z. B. Hausgehilfen ohne Kochen erhalten 1.040 € bis 1.080 €.
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