Zusammenfassung
Die Verordnung legt verbindliche Mindestlöhne für Personen fest, die in der Steiermark Gebäude‑ und Anlagendienstleistungen erbringen, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Der Tarif tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/13/2010XXIV
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt verbindliche Mindestlöhne für Personen fest, die in der Steiermark Gebäude‑ und Anlagendienstleistungen erbringen, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Der Tarif tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für das Bundesland Steiermark und betrifft Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Gebäuden beauftragt sind, wenn ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist.
- Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die beauftragten Personen einen Pauschalbetrag von 84,50 € pro Monat für bis zu vier Geschosse und 7,60 € für jedes weitere Geschoss.
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