Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/13/2010XXIV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2011 verbindliche Mindestlöhne für Beschäftigte in privaten Haushalten in der Steiermark fest, differenziert nach Qualifikation, Berufsjahren und Arbeitszeit.Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich beschränkt den Tarif auf das Bundesland Steiermark und gilt für alle Arbeitnehmer*innen, die unter das Hausgehilfen‑ und Hausangestelltengesetz fallen.
- Für jede Beschäftigtengruppe (Hausgehilfen, Köche, Haushälter*innen usw.) werden monatliche Mindestbruttolöhne festgelegt, die nach Berufsjahren und Ausbildungsnachweis gestaffelt sind.
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