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Mindestlohntarif für Hausbetreuung in Kärnten (ab 01.01.2011)
Verordnung vom 13.12.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Kärnten einen Mindestlohntarif für Personen fest, die Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betreuen, wenn kein Kollektivvertrag existiert. Sie enthält Pauschalbeträge für Aufzüge, Freizeiteinrichtungen, Grünflächen und Heizungsanlagen sowie Stundenlöhne und Zuschläge. Der Tarif gilt ab 1. Jänner 2011.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/13/2010XXIV
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Kärnten einen Mindestlohntarif für Personen fest, die Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betreuen, wenn kein Kollektivvertrag existiert. Sie enthält Pauschalbeträge für Aufzüge, Freizeiteinrichtungen, Grünflächen und Heizungsanlagen sowie Stundenlöhne und Zuschläge. Der Tarif gilt ab 1. Jänner 2011.

Schwerpunkte

  • Der Geltungsbereich beschränkt sich auf das Bundesland Kärnten und betrifft Personen, die mit der Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften beauftragt sind.
  • Für die Betreuung von Aufzügen wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 85,08 € für bis zu vier Geschosse plus 5,56 € pro weiterem Geschoss festgelegt.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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