Zusammenfassung
Die 5. Novelle zur PBStV verlängert die Nutzung alter Prüfgeräte bis Ende 2019, definiert technische Mindestanforderungen für Geräte bei Fahrzeugen bis bzw. über 3,5 t und verbietet Geräte nach Anlage 2a‑Z 5 ab 2020.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/21/2010XXIV
Technische Normen
Verkehrssicherheit
Zusammenfassung
Die 5. Novelle zur PBStV verlängert die Nutzung alter Prüfgeräte bis Ende 2019, definiert technische Mindestanforderungen für Geräte bei Fahrzeugen bis bzw. über 3,5 t und verbietet Geräte nach Anlage 2a‑Z 5 ab 2020.Schwerpunkte
- Erlaubt die weitere Nutzung von Prüfgeräten bis zum 31. Dezember 2019, sofern sie den Vorgaben der Anlage 2a‑Z 9 entsprechen.
- Geräte nach Anlage 2a‑Z 5 dürfen seit dem 1. Jänner 2010 nicht mehr eingesetzt werden.
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