Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bewährungshelfer – 64 €/Monat pro Schützling
Verordnung vom 21.12.2010Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer ab dem 1. Jänner 2011 für jeden betreuten Schützling monatlich 64 Euro erhalten, ohne Nachweis von Barauslagen. Gleichzeitig wird die frühere Regelung von 2010 aufgehoben, bleibt jedoch für Fälle vor dem Inkrafttreten gültig.Bundesministerium für Justiz12/21/2010XXIV
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer ab dem 1. Jänner 2011 für jeden betreuten Schützling monatlich 64 Euro erhalten, ohne Nachweis von Barauslagen. Gleichzeitig wird die frühere Regelung von 2010 aufgehoben, bleibt jedoch für Fälle vor dem Inkrafttreten gültig.Schwerpunkte
- Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird festgelegt: 64 Euro pro Schützling und Monat, ohne Nachweis von Barauslagen.
- Die Vergütung gilt für jede betreute Person (Schützling) und ist monatlich zu zahlen.
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