Bundesministerium für Gesundheit2/5/2010XXIV
Gesundheit
Finanzwesen
Lebensmittelsicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2010 ändert die LMSVG‑Kontrollgebührenverordnung: Sie erweitert den Geltungsbereich, führt neue Gebühren und Zuschläge ein und legt fest, dass Not‑Schlachtungen ausgenommen sind.Schwerpunkte
- Der Verordnungstitel wird angepasst, sodass Hygienekontrollen nun nach § 31 Abs. 1 und § 54 LMSVG durchgeführt werden und sich auf „bestimmte“ Lebensmittelbetriebe beziehen.
- Die Kontrolle wird auf Betriebe ausgeweitet, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen entbeintes Fleisch verarbeiten und die nach § 10 Abs. 1 bzw. 8 zugelassen sind.
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