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Befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2011)
Verordnung vom 23.12.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 7 260 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie erlaubt Bewilligungen bis zu sechs bzw. neun Monate (für frühere Kontingent‑Nutzer) und gilt vom 4. Jänner bis zum 30. April 2011.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/23/2010XXIV
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 7 260 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie erlaubt Bewilligungen bis zu sechs bzw. neun Monate (für frühere Kontingent‑Nutzer) und gilt vom 4. Jänner bis zum 30. April 2011.

Schwerpunkte

  • Ein Jahreskontingent von 7 260 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
  • Beschäftigungsbewilligungen können bis zu sechs Monate dauern; für frühere Kontingent‑Nutzer, die unter § 32a fallen, bis zu neun Monate, jedoch nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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