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Gebührentarifverordnung – Einführung eines Punkte‑Werts von 1,50 € und Neuordnung von § 4 Verordnung vom 2/11/2010
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Bundesministerium für Gesundheit2/11/2010XXIV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass ein Punkt für Gebühren 1,50 Euro beträgt und ordnet die Absätze im § 4 neu, sodass die Gebührenstruktur der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit klarer wird.

Schwerpunkte

  • Die Gebühren für die Tätigkeiten der Agentur werden künftig in Punkten angegeben; ein Punkt entspricht 1,50 Euro.
  • In § 4 werden die Absätze 2 und 4 gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 umbenannt.
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Stöger Alois, diplômé

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