<!--[-->Änderung der Passgesetz‑Durchführungsverordnung – Ausnahmeregelung für schwerbehinderte Passwerber<!--]-->
Änderung der Passgesetz‑Durchführungsverordnung – Ausnahmeregelung für schwerbehinderte Passwerber Verordnung vom 12/29/2010
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Bundesministerium für Inneres12/29/2010XXIV
Ausweis

Zusammenfassung

Die Verordnung führt einen neuen Absatz 1a ein, der Personen mit nachweislich schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung erlaubt, ohne persönliche Vorsprache einen Pass zu beantragen, sofern das Reisedokument nötig ist und eine Behörde das Lichtbild bestätigt. Weitere Änderungen betreffen die Nummerierung, die Überschrift von § 3 und sprachliche Anpassungen in §§ 3 und 4.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 1a erlaubt, bei nachweislich schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung, von der persönlichen Vorsprache abzusehen, wenn das Reisedokument für den Aufenthalt nötig ist und eine Behörde die Übereinstimmung des Lichtbildes bestätigt.
  • Die Ziffer 2 in § 2 Abs. 1 wird gestrichen; die bisherigen Ziffern 3‑6 erhalten die neuen Bezeichnungen 2‑5.
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