Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Bezeichnung „DAC Mittelburgenland“ für Qualitätsweine aus dem gleichnamigen Gebiet. Sie legt fest, welche Rebsorte und Herkunft zulässig sind, bestimmt Etikettierungs‑ und Abfüllregeln und definiert drei Qualitätskategorien mit jeweiligen Vorgaben.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/22/2010XXIV
Verwaltungsrecht
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Bezeichnung „DAC Mittelburgenland“ für Qualitätsweine aus dem gleichnamigen Gebiet. Sie legt fest, welche Rebsorte und Herkunft zulässig sind, bestimmt Etikettierungs‑ und Abfüllregeln und definiert drei Qualitätskategorien mit jeweiligen Vorgaben.Schwerpunkte
- Weine dürfen nur als „DAC Mittelburgenland“ bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich im gleichnamigen Anbaugebiet angebaut wurden.
- Als Rebsorte ist ausschließlich Blaufränkisch zulässig, ein geringer Verschnitt ist jedoch erlaubt.
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