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Verlängerung des Gültigkeitsdatums für Lehrgänge universitären Charakters
Verordnung vom 24.02.2010

Zusammenfassung

Die 59. Verordnung ändert das Gültigkeitsdatum mehrerer Weiterbildungsbezeichnungen von 31. Dezember 2010 auf 31. Dezember 2012.
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung2/24/2010XXIV
Bildung

Zusammenfassung

Die 59. Verordnung ändert das Gültigkeitsdatum mehrerer Weiterbildungsbezeichnungen von 31. Dezember 2010 auf 31. Dezember 2012.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
  • Die Bezeichnung „Akademische Psychosoziale Beraterin / Akademischer Psychosozialer Berater“ wird bis zum 31. Dezember 2012 gültig.
Dokumente (PDFs)
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Karl Beatrix, Mag. Dr.

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6 - Steiermark



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