Zusammenfassung
Die 68. Verordnung vom 26. Februar 2010 legt für März 2010 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/26/2010XXIV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die 68. Verordnung vom 26. Februar 2010 legt für März 2010 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf den Bestimmungen des § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes von 1956.
- Für den Monat März 2010 wird nach § 21b Abs. 1 ein Hundertsatz für jede im Ausland tätige Stelle festgelegt.
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