Erklärung des Kollektivvertrags für Gesundheits‑ und Sozialberufe zur Satzung
Verordnung vom 17.03.2010Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für Arbeitgeber im Gesundheits‑ und Sozialbereich zur Satzung, wodurch er landesweit verbindlich wird. Geltungsbereich ist ganz Österreich (außer Vorarlberg) mit Ausnahmen wie öffentlichen Einrichtungen und speziellen Pflegeeinrichtungen. Die Satzung trat am 1. Februar 2010 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/17/2010XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für Arbeitgeber im Gesundheits‑ und Sozialbereich zur Satzung, wodurch er landesweit verbindlich wird. Geltungsbereich ist ganz Österreich (außer Vorarlberg) mit Ausnahmen wie öffentlichen Einrichtungen und speziellen Pflegeeinrichtungen. Die Satzung trat am 1. Februar 2010 in Kraft.Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern im Gesundheits‑ und Sozialbereich zur Satzung, wodurch er landesweit rechtsverbindlich wird.
- Der Geltungsbereich umfasst alle Arbeitgeber in diesem Sektor für ganz Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg, jedoch mit klar definierten Ausnahmen wie öffentlichen Einrichtungen, Heilbade‑/Kur‑ und Krankenanstalten, Rettungs‑ und Sanitätsdiensten sowie privaten Kindertagesstätten.
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