Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (Verordnung 90/2010)
Verordnung vom 18.03.2010Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 5 245 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die maximale Dauer der Beschäftigungsbewilligungen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/18/2010XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 5 245 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die maximale Dauer der Beschäftigungsbewilligungen.Schwerpunkte
- Ein jährliches Kontingent von insgesamt 5 245 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
- Für Personen, die bereits in den letzten drei Jahren im Kontingent beschäftigt waren und unter die EU‑Freizügigkeits‑Übergangsbestimmungen fallen, können Beschäftigungsbewilligungen bis zu neun Monaten erteilt werden.
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