<!--[-->Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (Verordnung 90/2010)<!--]-->
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (Verordnung 90/2010)
Verordnung vom 18.03.2010

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 5 245 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die maximale Dauer der Beschäftigungsbewilligungen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/18/2010XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 5 245 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die maximale Dauer der Beschäftigungsbewilligungen.

Schwerpunkte

  • Ein jährliches Kontingent von insgesamt 5 245 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
  • Für Personen, die bereits in den letzten drei Jahren im Kontingent beschäftigt waren und unter die EU‑Freizügigkeits‑Übergangsbestimmungen fallen, können Beschäftigungsbewilligungen bis zu neun Monaten erteilt werden.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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