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Erklärung des Kollektivvertrags für Angestellte in privaten Sozial‑ und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg
Verordnung vom 18.04.2011

Zusammenfassung

Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial‑ und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg zur Satzung. Die Satzung gilt ab dem 1. April 2011 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im definierten Fach‑ und Räumlich‑Bereich, mit zahlreichen Ausnahmen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/18/2011XXIV
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial‑ und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg zur Satzung. Die Satzung gilt ab dem 1. April 2011 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im definierten Fach‑ und Räumlich‑Bereich, mit zahlreichen Ausnahmen.

Schwerpunkte

  • Die Satzung gilt für private Anbieter sozialer, präventiver, betreuender oder rehabilitativer Dienstleistungen in Vorarlberg.
  • Für befristete Arbeitsverhältnisse im Rahmen von Fördermaßnahmen gilt die Satzung nur für die genannten Bestimmungen (z. B. § 13 Abs. 2 lit. h).
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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