Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land‑ und Forstwirtschaft (2011)
Verordnung vom 28.04.2011Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 4 700 befristeten Stellen in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt die maximale Dauer von Arbeitsbewilligungen (bis zu sechs bzw. neun Monate) sowie Vorrang für EU‑Freizügigkeits‑Übergangsberechtigte und Asylbewerber*innen. Gültig vom 1. Mai bis zum 30. November 2011.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/28/2011XXIV
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 4 700 befristeten Stellen in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt die maximale Dauer von Arbeitsbewilligungen (bis zu sechs bzw. neun Monate) sowie Vorrang für EU‑Freizügigkeits‑Übergangsberechtigte und Asylbewerber*innen. Gültig vom 1. Mai bis zum 30. November 2011.Schwerpunkte
- Ein Jahreskontingent von insgesamt 4 700 befristeten Stellen in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen bis zu sechs Monate gelten; für Personen, die bereits in den letzten drei Jahren im selben Kontingent beschäftigt waren und unter die EU‑Freizügigkeits‑Übergangsbestimmungen fallen, kann die Dauer auf neun Monate verlängert werden, jedoch nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus.
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