<!--[-->Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländer*innen in der Land‑ und Forstwirtschaft (2011)<!--]-->
Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländer*innen in der Land‑ und Forstwirtschaft (2011)
Verordnung vom 11.05.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 450 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt diese auf die Bundesländer und legt ein Ablaufdatum am 31. Juli 2011 fest.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/11/2011XXIV
Soziales
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft
Ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 450 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt diese auf die Bundesländer und legt ein Ablaufdatum am 31. Juli 2011 fest.

Schwerpunkte

  • Ein Kontingent von insgesamt 450 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die bereits zugeteilten Kontingente nach der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2011 ausgeschöpft sind; sie gelten höchstens bis zum 31. Juli 2011.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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