<!--[-->Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Juni 2011<!--]-->
Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Juni 2011
Verordnung vom 01.06.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 1. Juni 2011 legt für den Monat Juni 2011 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte im Ausland berechnet wird. Für rund 80 Dienstorte werden individuelle Prozentsätze zwischen 0 % und 48 % angegeben.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten6/1/2011XXIV
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 1. Juni 2011 legt für den Monat Juni 2011 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte im Ausland berechnet wird. Für rund 80 Dienstorte werden individuelle Prozentsätze zwischen 0 % und 48 % angegeben.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für den Monat Juni 2011 für rund 80 Dienstorte im Ausland individuelle Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen werden.
  • Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze ist § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes 1956, die dem Bundesminister das Befugnis gibt, die Sätze zu bestimmen.
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