Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz6/27/2011XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Heimarbeiter in der Holzwarenherstellung einen Stundenlohn von 7 € fest und gewährt einen zusätzlichen 10‑%‑Zuschlag. Gültig im gesamten Bundesgebiet ab dem 1. Mai 2011.Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt ist nach § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz befugt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Arbeitnehmerorganisation Heimarbeitstarife zu erlassen.
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet und ausschließlich für die Herstellung bzw. Bearbeitung von Drechsler‑ und sonstigen Holzwaren, sofern nicht bereits ein anderer Heimarbeitsvertrag besteht.
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