Zusammenfassung
Die Verordnung 206/2011 ändert die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung: Sie ersetzt ein altes Gesetzesverweis, fügt neue Personengruppen für zulässige ausländische Arbeitskräfte hinzu, streicht eine alte Ziffer und passt einige Verweise sowie den Höchstquoten‑Ausdruck an. Das Inkrafttreten erfolgt am 1. Juli 2011, wobei ein Teil bereits am 30. Juni 2011 außer Kraft tritt.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz6/29/2011XXIV
Arbeitsrecht
Sozialversicherung
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung 206/2011 ändert die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung: Sie ersetzt ein altes Gesetzesverweis, fügt neue Personengruppen für zulässige ausländische Arbeitskräfte hinzu, streicht eine alte Ziffer und passt einige Verweise sowie den Höchstquoten‑Ausdruck an. Das Inkrafttreten erfolgt am 1. Juli 2011, wobei ein Teil bereits am 30. Juni 2011 außer Kraft tritt.Schwerpunkte
- Im § 1 wird das alte Zitat „gemäß § 12a Abs. 1“ durch das neue Zitat „gemäß § 14 Abs. 1“ ersetzt.
- Ziffer 3 definiert, dass EU‑Daueraufenthalt‑Personen und deren Familienangehörige, die die Voraussetzungen für Fach‑ oder Schlüsselkraft erfüllen, zu den zulässigen Beschäftigten zählen.
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