<!--[-->Übertragung von Aufgaben auf Bundesbildungsinstitutionen<!--]-->
Übertragung von Aufgaben auf Bundesbildungsinstitutionen
Verordnung vom 21.07.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die in § 5 Abs. 2 Z 4 BHG genannten Aufgaben auf zahlreiche Bundes‑Schul- und Bildungseinrichtungen und macht sie zu anweisenden Organen. Sie tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur7/21/2011XXIV
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die in § 5 Abs. 2 Z 4 BHG genannten Aufgaben auf zahlreiche Bundes‑Schul- und Bildungseinrichtungen und macht sie zu anweisenden Organen. Sie tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG werden die dort genannten Aufgaben an die in der Verordnung aufgeführten Schulen und Bildungseinrichtungen übertragen.
  • Die betroffenen Einrichtungen umfassen Bundesgymnasien, Bundesrealgymnasien, Fachschulen, Pädagogische Hochschulen und weitere spezialisierte Bundesbildungsanstalten in ganz Österreich.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Schmied Claudia, Dr. © Parlamentsdirektion

Schmied Claudia, Dr.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.