Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur7/21/2011XXIV
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die in § 5 Abs. 2 Z 4 BHG genannten Aufgaben auf zahlreiche Bundes‑Schul- und Bildungseinrichtungen und macht sie zu anweisenden Organen. Sie tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.Schwerpunkte
- Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG werden die dort genannten Aufgaben an die in der Verordnung aufgeführten Schulen und Bildungseinrichtungen übertragen.
- Die betroffenen Einrichtungen umfassen Bundesgymnasien, Bundesrealgymnasien, Fachschulen, Pädagogische Hochschulen und weitere spezialisierte Bundesbildungsanstalten in ganz Österreich.
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