<!--[-->Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen (August 2011)<!--]-->
Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen (August 2011) Verordnung vom 8/11/2011
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Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/11/2011XXIV
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 11. August 2011 legt für den Monat August 2011 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird. Für jede Stadt ist ein Prozentsatz angegeben; ein Strich bedeutet, dass kein Zuschlag gewährt wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes von 1956, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
  • Sie legt für den Monat August 2011 fest, welcher Hundertsatz (Prozentsatz) für jede im Ausland stationierte Dienststelle gilt.
Dokumente (PDFs)
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