Zusammenfassung
Die Verordnung von 2011 ergänzt die Hochschul‑Zulassungsverordnung um den neuen Abschnitt 3a für einen Hochschullehrgang in Freizeitpädagogik und legt entsprechende Zulassungsvoraussetzungen fest.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur8/31/2011XXIV
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2011 ergänzt die Hochschul‑Zulassungsverordnung um den neuen Abschnitt 3a für einen Hochschullehrgang in Freizeitpädagogik und legt entsprechende Zulassungsvoraussetzungen fest.Schwerpunkte
- Ein neuer Abschnitt 3a "Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik" wird eingeführt und legt die Zulassungsvoraussetzungen fest.
- Das Inhaltsverzeichnis und § 1 Z 2 werden geändert, um den neuen Abschnitt 3a aufzunehmen.
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