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Informationspflicht bei gesundheitsschädlichen Lebensmitteln im Einzelhandel Verordnung vom 10/18/2011
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Bundesministerium für Gesundheit10/18/2011XXIV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Einzelhändler, bei Verdacht auf ein gesundheitsschädliches Lebensmittel sofort einen gut sichtbaren Aushang an den Kassen zu bringen. Der Hinweis muss Produktname, Hersteller, Grund der Gefahr, Warnung, Haftungsausschluss und Maßnahmen enthalten und für verpackte Produkte bis zum Haltbarkeitsdatum, für unverpackte höchstens zwei Wochen sichtbar bleiben.

Schwerpunkte

  • Unternehmen müssen die Öffentlichkeit unverzüglich informieren, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist und eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet.
  • Der Aushang muss Produktname, Hersteller/Importeur/Vertreiber, Grund der Gefährdung, Warnung vor dem Verzehr, Hinweis, dass die Gefahr nicht zwingend vom Lieferanten verursacht wurde, sowie die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen enthalten.
Dokumente (PDFs)
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Stöger Alois, diplômé

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