Verordnung zur befristeten Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus (2012)
Verordnung vom 19.10.2011Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 290 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus fest und verteilt es auf sechs Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern, nicht nach dem 15. Mai 2012 enden und die Verordnung verliert am 30. April 2012 ihre Gültigkeit.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/19/2011XXIV
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 290 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus fest und verteilt es auf sechs Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern, nicht nach dem 15. Mai 2012 enden und die Verordnung verliert am 30. April 2012 ihre Gültigkeit.Schwerpunkte
- Ein Jahreskontingent von insgesamt 290 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien verteilt.
- Erteilte Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal 25 Wochen dauern und dürfen nicht nach dem 15. Mai 2012 enden.
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