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Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2012 Verordnung vom 11/9/2011
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Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/9/2011XXIV
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 auf 1,027 fest, basierend auf dem ASVG § 108 und einem definierten Richtwert.

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 wird auf 1,027 festgesetzt.
  • Die Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des ASVG.
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Hundstorfer Rudolf

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