Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/9/2011XXIV
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 auf 1,027 fest, basierend auf dem ASVG § 108 und einem definierten Richtwert.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 wird auf 1,027 festgesetzt.
- Die Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des ASVG.
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