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Änderung der Verordnung zu anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (2009) – Neuordnung von § 1
Verordnung vom 10.11.2011

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2009 zur Meldung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten wird in § 1 umstrukturiert: die bisherigen Unterpunkte 1 und 2 entfallen, die alten Punkte 3 und 4 erhalten die neuen Bezeichnungen 1 und 2. Ziel ist eine klarere und leichter handhabbare Regelung.
Bundesministerium für Gesundheit11/10/2011XXIV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2009 zur Meldung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten wird in § 1 umstrukturiert: die bisherigen Unterpunkte 1 und 2 entfallen, die alten Punkte 3 und 4 erhalten die neuen Bezeichnungen 1 und 2. Ziel ist eine klarere und leichter handhabbare Regelung.

Schwerpunkte

  • Der erste Paragraph der Verordnung wird neu strukturiert: die alten Unterpunkte 1 und 2 werden gestrichen, während die bisherigen Punkte 3 und 4 als neue Punkte 1 und 2 weitergeführt werden.
  • Die rechtliche Befugnis für die Änderung stammt aus § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes von 1950 und der Bundesministeriengesetz‑Novelle von 2009.
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