EDM‑Aufwandersatzverordnung – Finanzierung des elektronischen Registersystems für Elektro‑Altgeräte und Batterien
Verordnung vom 06.12.2011Zusammenfassung
Die EDM‑Aufwandersatzverordnung regelt, wie Betreiber von Sammel‑ und Verwertungssystemen für Elektro‑Altgeräte und Altbatterien jährlich einen Aufwandersatz an den Dienstleister des elektronischen Registers zahlen müssen. Sie legt die Berechnungsgrundlagen, Zahlungsfristen und ein beratendes Beiratsgremium fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/6/2011XXIV
Abfallwirtschaft
Zusammenfassung
Die EDM‑Aufwandersatzverordnung regelt, wie Betreiber von Sammel‑ und Verwertungssystemen für Elektro‑Altgeräte und Altbatterien jährlich einen Aufwandersatz an den Dienstleister des elektronischen Registers zahlen müssen. Sie legt die Berechnungsgrundlagen, Zahlungsfristen und ein beratendes Beiratsgremium fest.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert den Aufwandersatz, also die finanzielle Gegenleistung, die für den Betrieb und die Wartung des elektronischen Registers (EDM) zu entrichten ist.
- Betreiber von Sammel‑ und Verwertungssystemen für Elektro‑Altgeräte (e‑EAG) sind verpflichtet, den festgelegten Aufwandersatz an den Dienstleister zu zahlen.
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