Bundesministerium für Gesundheit1/11/2011XXIV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung nimmt das neue Süßungsmittel Neotam in die Süßungsmittelverordnung auf, legt Höchstmengen für verschiedene Lebensmittel fest und passt die Rechtslage an aktuelle EU‑Richtlinien an.Schwerpunkte
- Die Verordnung fügt das neue Süßungsmittel Neotam (E 961) in die Liste der zulässigen Süßstoffe ein.
- Für Neotam werden für verschiedene Lebensmittelkategorien konkrete Höchstmengen festgelegt, z. B. 20 mg/l in aromatisierten Getränken auf Wasserbasis.
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