Zusammenfassung
Die Saatgut‑Gentechnik‑Verordnung wird 2011 durch vier Änderungen aktualisiert: ein Verweis wird auf die aktuelle Gesetzesfassung angepasst, die Definition zulässiger GVOs wird präzisiert, die Kartoffel wird als zulässiges Pflanzgut aufgenommen und bei Kartoffelpflanzgut dürfen keine Verunreinigungen mehr vorkommen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/28/2011XXIV
Umwelt
EU‑Recht
Land- und Forstwirtschaft
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Saatgut‑Gentechnik‑Verordnung wird 2011 durch vier Änderungen aktualisiert: ein Verweis wird auf die aktuelle Gesetzesfassung angepasst, die Definition zulässiger GVOs wird präzisiert, die Kartoffel wird als zulässiges Pflanzgut aufgenommen und bei Kartoffelpflanzgut dürfen keine Verunreinigungen mehr vorkommen.Schwerpunkte
- Der Verweis in § 1 Z 1 wird von einer alten Gesetzesfassung (BGBl. I Nr. 73/1998) auf die aktuelle Fassung (BGBl. I Nr. 127/2005) geändert.
- In § 1 Z 2 wird die Definition von „zugelassene GVO“ präzisiert und an die aktuelle EU‑Richtlinie 2001/18/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie deren Nachfolgeverordnungen gekoppelt.
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