Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/28/2011XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 28. Februar 2011 ergänzt die Saatgut‑Anbaugebiete‑Verordnung, indem sie in § 1 Abs. 1 einen neuen Punkt (Ziffer 7) für die Kartoffel einfügt.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 18 Abs. 3 des Saatgutesetzes von 1997.
- In § 1 Abs. 1 wird nach Ziffer 6 ein Komma gesetzt und die neue Ziffer 7 eingefügt, die die Kartoffel als zulässiges Saatgut‑Anbaugebiet nennt.
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