Zusammenfassung
Die 80. Verordnung legt für März 2011 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland Kaufkraftausgleichszulagen erhalten.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/2/2011XXIV
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die 80. Verordnung legt für März 2011 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland Kaufkraftausgleichszulagen erhalten.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für jede im Ausland stationierte Dienststelle einen individuellen Hundertsatz fest, nach dem die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Hundertsätze ist § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes, das dem Ministerium die Befugnis gibt, die Sätze jährlich anzupassen.
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