Kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft (2011)
Verordnung vom 15.03.2011Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 2 255 Kurzzeitbeschäftigungen für ausländische ErntehelferInnen fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt deren maximale Dauer von sechs Wochen bis spätestens 30. November 2011.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/15/2011XXIV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 2 255 Kurzzeitbeschäftigungen für ausländische ErntehelferInnen fest, verteilt auf die Bundesländer, und regelt deren maximale Dauer von sechs Wochen bis spätestens 30. November 2011.Schwerpunkte
- Für die Landwirtschaft wird ein Gesamtkontingent von 2 255 Kurzzeitbeschäftigungen für ausländische ErntehelferInnen festgelegt, das auf die Bundesländer verteilt wird.
- Erteilte Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen spätestens am 30. November 2011 enden.
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