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Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) – Rückerstattung für Telekommunikationsinvestitionen
Verordnung vom 29.03.2012

Zusammenfassung

Die IKEV regelt, dass Telekommunikationsanbieter für Investitionen in Datenübermittlung und Vorratsdatenspeicherung einen Teil ihrer Kosten vom Staat erstattet bekommen – 80 % der nachgewiesenen Aufwendungen, plus einem Vorschuss von 235 000 € bzw. 12 500 €, abhängig vom Jahresumsatz.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/29/2012XXIV
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Zusammenfassung

Die IKEV regelt, dass Telekommunikationsanbieter für Investitionen in Datenübermittlung und Vorratsdatenspeicherung einen Teil ihrer Kosten vom Staat erstattet bekommen – 80 % der nachgewiesenen Aufwendungen, plus einem Vorschuss von 235 000 € bzw. 12 500 €, abhängig vom Jahresumsatz.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für Telekommunikationsanbieter, die Einrichtungen zur Datenübermittlung und Vorratsdatenspeicherung bereitstellen.
  • Die Erstattungshöhe richtet sich nach den tatsächlichen Kosten für Anschaffung, Einrichtung, Netzanpassung und Lizenz.
Dokumente (PDFs)
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Bures Doris - 63

SPÖ

Abgeordnete zum Nationalrat
Dritte Präsidentin des Nationalrates

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