Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) – Rückerstattung für Telekommunikationsinvestitionen
Verordnung vom 29.03.2012Zusammenfassung
Die IKEV regelt, dass Telekommunikationsanbieter für Investitionen in Datenübermittlung und Vorratsdatenspeicherung einen Teil ihrer Kosten vom Staat erstattet bekommen – 80 % der nachgewiesenen Aufwendungen, plus einem Vorschuss von 235 000 € bzw. 12 500 €, abhängig vom Jahresumsatz.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/29/2012XXIV
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Zusammenfassung
Die IKEV regelt, dass Telekommunikationsanbieter für Investitionen in Datenübermittlung und Vorratsdatenspeicherung einen Teil ihrer Kosten vom Staat erstattet bekommen – 80 % der nachgewiesenen Aufwendungen, plus einem Vorschuss von 235 000 € bzw. 12 500 €, abhängig vom Jahresumsatz.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für Telekommunikationsanbieter, die Einrichtungen zur Datenübermittlung und Vorratsdatenspeicherung bereitstellen.
- Die Erstattungshöhe richtet sich nach den tatsächlichen Kosten für Anschaffung, Einrichtung, Netzanpassung und Lizenz.
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