<!--[-->Änderung der Richtlinien‑Verordnung – neue Voraussetzungen für das Einschreiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes<!--]-->
Änderung der Richtlinien‑Verordnung – neue Voraussetzungen für das Einschreiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Verordnung vom 09.05.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2012 ergänzt die Richtlinien‑Verordnung um klare Bedingungen, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten dürfen – nämlich nur bei einer erkannten, gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr und wenn das Eingreifen verhältnismäßig sowie zumutbar ist.
Bundesministerium für Inneres5/9/2012XXIV
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2012 ergänzt die Richtlinien‑Verordnung um klare Bedingungen, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten dürfen – nämlich nur bei einer erkannten, gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr und wenn das Eingreifen verhältnismäßig sowie zumutbar ist.

Schwerpunkte

  • Die neue Formulierung legt fest, dass das Einschreiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur bei einer erkannten gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr zulässig ist.
  • Eingriffe dürfen nur erfolgen, wenn sie verhältnismäßig und für die betroffenen Personen zumutbar sind.
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