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Verordnung zur Statistik über Erwerbsobstanlagen (Obstplantagen)
Verordnung vom 18.05.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet die Bundesanstalt Statistik Österreich, bis 30. September 2013 eine umfassende Statistik über Obstplantagen zu erheben. Betriebe mit mindestens 20 a Obstfläche oder mit beliebigen Obstsorten gelten als statistische Einheiten und müssen per Fragebogen (Versand bis 1. Juni 2012, Rücksendung bis 31. Juli 2012) Daten liefern.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/18/2012XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet die Bundesanstalt Statistik Österreich, bis 30. September 2013 eine umfassende Statistik über Obstplantagen zu erheben. Betriebe mit mindestens 20 a Obstfläche oder mit beliebigen Obstsorten gelten als statistische Einheiten und müssen per Fragebogen (Versand bis 1. Juni 2012, Rücksendung bis 31. Juli 2012) Daten liefern.

Schwerpunkte

  • Die Bundesanstalt Statistik Österreich muss bis spätestens 30. September 2013 eine umfassende Statistik über die Erwerbsobstanlagen erstellen.
  • Als statistische Einheiten gelten landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 20 a zusammenhängender Anbaufläche bestimmter Obstsorten oder Betriebe, die eine der im Gesetz genannten Obstarten bewirtschaften.
Dokumente (PDFs)
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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