Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet die Bundesanstalt Statistik Österreich, bis 30. September 2013 eine umfassende Statistik über Obstplantagen zu erheben. Betriebe mit mindestens 20 a Obstfläche oder mit beliebigen Obstsorten gelten als statistische Einheiten und müssen per Fragebogen (Versand bis 1. Juni 2012, Rücksendung bis 31. Juli 2012) Daten liefern.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/18/2012XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet die Bundesanstalt Statistik Österreich, bis 30. September 2013 eine umfassende Statistik über Obstplantagen zu erheben. Betriebe mit mindestens 20 a Obstfläche oder mit beliebigen Obstsorten gelten als statistische Einheiten und müssen per Fragebogen (Versand bis 1. Juni 2012, Rücksendung bis 31. Juli 2012) Daten liefern.Schwerpunkte
- Die Bundesanstalt Statistik Österreich muss bis spätestens 30. September 2013 eine umfassende Statistik über die Erwerbsobstanlagen erstellen.
- Als statistische Einheiten gelten landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 20 a zusammenhängender Anbaufläche bestimmter Obstsorten oder Betriebe, die eine der im Gesetz genannten Obstarten bewirtschaften.
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