Tierimpfstoff‑Anwendungsverordnung 2012 – befristete Nutzung nicht‑zugelassener Impfstoffe
Verordnung vom 04.06.2012Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2013 die Nutzung von sechs nicht in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen, wenn sie in anderen EU‑Staaten oder ausgewählten Drittstaaten zugelassen sind. Die Einfuhr erfolgt nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, und Impfungen müssen gem. Tierseuchengesetz gemeldet werden.Bundesministerium für Gesundheit6/4/2012XXIV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2013 die Nutzung von sechs nicht in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen, wenn sie in anderen EU‑Staaten oder ausgewählten Drittstaaten zugelassen sind. Die Einfuhr erfolgt nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, und Impfungen müssen gem. Tierseuchengesetz gemeldet werden.Schwerpunkte
- Erlaubt die Anwendung von sechs nicht‑zugelassenen Tierimpfstoffen (z. B. Chevivac‑S, Heptavac P plus) bis zum 31. Mai 2013.
- Gestattet die Nutzung nicht‑zugelassener immunologischer Tierarzneimittel für die Tuberkulosediagnostik, sofern sie in einem EU‑Staat, der Schweiz oder Norwegen zugelassen sind.
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