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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Juli 2012)
Verordnung vom 02.07.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für den Monat Juli 2012 die prozentualen Sätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland einen Kaufkraftausgleich erhalten. Sie basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten7/2/2012XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für den Monat Juli 2012 die prozentualen Sätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland einen Kaufkraftausgleich erhalten. Sie basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz und legt damit die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze fest.
  • Der Hundertsatz bestimmt, welcher prozentuale Anteil des Grundgehalts als Kaufkraftausgleich für den jeweiligen Dienstort im Juli 2012 gezahlt wird.
Dokumente (PDFs)
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