Verordnung zur Veranschlagung von Rückstellungen für Zeitguthaben des Lehrpersonals (2013)
Verordnung vom 03.07.2012Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Rückstellungen für Zeitguthaben des Lehrpersonals von Bund und Ländern im Ergebnis‑haushalt zu veranschlagen sind, mit Ausnahme des land‑ und forstwirtschaftlichen Lehrpersonals.Bundesministerium für Finanzen7/3/2012XXIV
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Rückstellungen für Zeitguthaben des Lehrpersonals von Bund und Ländern im Ergebnis‑haushalt zu veranschlagen sind, mit Ausnahme des land‑ und forstwirtschaftlichen Lehrpersonals.Schwerpunkte
- Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben des Lehrpersonals von Bund und Ländern muss im Ergebnis‑haushalt erfasst werden.
- Ausgenommen sind Zeitguthaben des land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonals der Länder.
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