Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/7/2012XXIV
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für August 2012 für zahlreiche Dienstorte im Ausland Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage von Beamten und Vertragsbediensteten dienen.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, um die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze zu schaffen.
- Für den Monat August 2012 werden für jede im Ausland stationierte Dienststelle spezifische Hundertsätze festgelegt, die von 1 % bis 77 % reichen.
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