Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut: Sie entfernt das Wort „und Forschungszentrum“, benennt das Bundesforschungs‑ und Ausbildungszentrum, legt zulässige Baumarten fest, führt befristete Zulassungen für Klone ein und präzisiert Kennzeichnung und Laborvorgaben.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/27/2012XXIV
Umwelt
Forstwirtschaft
Land- und Forstwirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut: Sie entfernt das Wort „und Forschungszentrum“, benennt das Bundesforschungs‑ und Ausbildungszentrum, legt zulässige Baumarten fest, führt befristete Zulassungen für Klone ein und präzisiert Kennzeichnung und Laborvorgaben.Schwerpunkte
- Die Formulierung „und Forschungszentrum“ wird aus mehreren Paragraphen entfernt, um das Bundesforschungs‑ und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft korrekt zu benennen.
- Es wird eine Liste von 16 Baumarten festgelegt, für die quellengesichertes Vermehrungsgut zugelassen ist (z. B. Acer platanoides, Alnus incana, Betula pendula …).
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