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Einbeziehung der ÖWR Burgenland‑Mitglieder in die Unfall‑Zusatzversicherung
Verordnung vom 10.09.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 10. September 2012 verpflichtet die Aufnahme aller Mitglieder der Österreichischen Wasserrettung Burgenland in die Zusatzversicherung der Unfallversicherung nach § 22a ASVG.
Bundesministerium für Gesundheit9/10/2012XXIV
Versicherungswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 10. September 2012 verpflichtet die Aufnahme aller Mitglieder der Österreichischen Wasserrettung Burgenland in die Zusatzversicherung der Unfallversicherung nach § 22a ASVG.

Schwerpunkte

  • Mitglieder des ÖWR Burgenland werden in die Zusatzversicherung der Unfallversicherung aufgenommen.
  • Die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung ist § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
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Stöger Alois, diplômé

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