<!--[-->Änderung der Schülerheimbeiträge für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten<!--]-->
Änderung der Schülerheimbeiträge für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Verordnung vom 17.09.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2012 legt den Schülerheimbeitrag pro Punkt auf 1,316 € fest, entfernt das Wort „Inkrafttreten“ aus § 5, fügt neue Regelungen zu § 6 hinzu und tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/17/2012XXIV
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2012 legt den Schülerheimbeitrag pro Punkt auf 1,316 € fest, entfernt das Wort „Inkrafttreten“ aus § 5, fügt neue Regelungen zu § 6 hinzu und tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schwerpunkte

  • Ein Beitrags­punkt entspricht einem Betrag von 1,316 Euro.
  • Der neue Absatz 2 von § 6 bestimmt, dass alle geänderten Titel und Überschriften mit dem Tag der Kundmachung in Kraft treten.
Dokumente (PDFs)
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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