Änderung der Schülerheimbeiträge für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Verordnung vom 17.09.2012Zusammenfassung
Die Verordnung von 2012 legt den Schülerheimbeitrag pro Punkt auf 1,316 € fest, entfernt das Wort „Inkrafttreten“ aus § 5, fügt neue Regelungen zu § 6 hinzu und tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/17/2012XXIV
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2012 legt den Schülerheimbeitrag pro Punkt auf 1,316 € fest, entfernt das Wort „Inkrafttreten“ aus § 5, fügt neue Regelungen zu § 6 hinzu und tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Schwerpunkte
- Ein Beitragspunkt entspricht einem Betrag von 1,316 Euro.
- Der neue Absatz 2 von § 6 bestimmt, dass alle geänderten Titel und Überschriften mit dem Tag der Kundmachung in Kraft treten.
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