Zusammenfassung
Die Verordnung definiert die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG als Parameter für den variablen Finanzierungsbereich von Krankenanstalten und tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen9/28/2012XXIV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG als Parameter für den variablen Finanzierungsbereich von Krankenanstalten und tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 als gesetzliche Grundlage.
- Als Parameter für den variablen Finanzierungsbereich werden die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG festgelegt.
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