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Parameterverordnung – Variable Krankenanstaltenfinanzierung (2013)
Verordnung vom 28.09.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG als Parameter für den variablen Finanzierungsbereich von Krankenanstalten und tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen9/28/2012XXIV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG als Parameter für den variablen Finanzierungsbereich von Krankenanstalten und tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 als gesetzliche Grundlage.
  • Als Parameter für den variablen Finanzierungsbereich werden die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem KAKuG festgelegt.
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