Zusammenfassung
Im Jahr 2012 stellt der Bund bis zu 1 030 000 € für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich bereit. Die Regelung beruht auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 und gilt nur für das Haushaltsjahr 2012.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/17/2012XXIV
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Im Jahr 2012 stellt der Bund bis zu 1 030 000 € für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich bereit. Die Regelung beruht auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 und gilt nur für das Haushaltsjahr 2012.Schwerpunkte
- Der Bund stellt für das Jahr 2012 maximal 1 030 000 € für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich bereit.
- Die Verordnung gilt ausschließlich für das Haushaltsjahr 2012.
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